1) Es gibt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Erbschaftssteuer an sich und dagegen, für die Erbschaftsbesteuerung von Grundbesitz das System der
Einheitswerte zu verwenden.
2) Die derzeitige Regelung (Stichwort:
Bemessungsgrundlage dreifacher Einheitswert) ist jedoch verfassungswidrig, weil die pauschale Vervielfachung von längst historischen Einheitswerten (die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte fand für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen 1988, für das übrige Grundvermögen überhaupt 1973 statt) die Wertentwicklung von Grundstücken nicht angemessen widerspiegelt. Für die Bemessung der Erbschaftssteuer bedeutet das nämlich, dass es nicht darauf ankommt, was jemand konkret heute und jetzt erbt, sondern welchen Wert dieser Grundbesitz vor Jahrzehnten hatte. Dies ist gleichheitswidrig und somit keine geeignete Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer.
3) Würde sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken, lediglich diese Bestimmungen aufzuheben, käme es dadurch zu neuen
Verfassungswidrigkeiten: So würde der Grundbesitz steuerlich dem steuerpflichtigen Finanzvermögen gleichgestellt werden. Angesichts der Besonderheiten von Grundbesitz (z.B. Realisierbarkeit des Vermögens) wäre dies unsachlich und daher wiederum verfassungswidrig.
4) Der Verfassungsgerichtshof hat daher, wie bei solchen Konstellationen üblich, jene gesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben, die die Steuerpflicht an sich vorschreibt.
5) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft (
Reparaturfrist).