Wednesday, 27. June 2007
EuGH - Kein Vorsteuerabzug für UMTS-Lizenzgebühren
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07:20
Der EuGH hat entschieden, dass die staatliche Vergabe von Lizenzen für UMTS (Mobilfunk) im Wege der Versteigerung keine wirtschaftliche Tätigkeit ist und daher nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie fällt. Konsequenz: Mobilfunkanbieter dürfen für die Lizenzgebühren keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Damit entgehen den Betreibern rund 140 Mio. Euro.
Im Jahre 2000 versteigerten die Radiocommunications Agency (Vereinigtes Königreich) und die österreichische Telekom-Control-Kommission (TCK) jeweils mehrere Lizenzen für die Nutzung bestimmter Frequenzblöcke zum Angebot von Mobilfunkdiensten nach dem Standard UMTS/IMT-2000 (auch Mobilfunkdienste der dritten Generation – 3 G – genannt). Die Lizenzen wurden an folgende Unternehmen gegen ein Entgelt von umgerechnet 38 Milliarden Euro im Vereinigten Königreich und 831,6 Millionen Euro in Österreich vergeben:
in Österreich: T-Mobile Austria GmbH, 3G Mobile Telecommunications GmbH, mobilkom austria AG, Hutchison 3G Austria GmbH, ONE GmbH und TRA 3G Mobilfunk GmbH, deren Rechtsnachfolge die tele.ring Telekom Service GmbH angetreten hat. Im Vereinigten Königreich: Hutchison 3G UK Ltd, mm02 plc, Orange 3G Ltd, T-Mobile (UK) Ltd und Vodafone Group Services Ltd.
In Österreich waren bereits zuvor in derselben Weise Frequenzen für das Angebot von Mobilfunkdiensten der zweiten Generation (GSM-Standard) und für das Bündelfunksystem TETRA vergeben worden. In den Ausgangsverfahren vor den nationalen Gerichten machen die betroffenen Unternehmen geltend, dass die Einräumung der Rechte ein mehrwertsteuerpflichtiger Vorgang gewesen sei und dass die Frequenznutzungsentgelte folglich Mehrwertsteuer enthalten hätten. Die mit den Ausgangsverfahren befassten Gerichte möchten vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wissen, ob sich aus den Vorschriften der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) eine Steuerpflicht für die Lizenzversteigerung durch die öffentliche Hand ergibt.
Der EuGH weist in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass nur wirtschaftliche Tätigkeiten mehrwertsteuerpflichtig sind. Unter den Begriff der „wirtschaftlichen Tätigkeit“ fallen alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, einschließlich der Leistungen, die die Nutzung von Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen. Die von der TCK in Österreich und der Radiocommunications Agency im Vereinigten Königreich ausgeübte Tätigkeit besteht darin, Wirtschaftsteilnehmern im Wege der Versteigerung Nutzungsrechte für bestimmte Frequenzen des elektromagnetischen Spektrums zuzuteilen. Diese Konzessionen erlauben es den Wirtschaftsteilnehmern, ihre Dienstleistungen auf dem Mobilfunkmarkt öffentlich gegen Entgelt anbieten. Für die Erteilung derartiger Konzessionen ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat zuständig; bei dieser Tätigkeit handelt es sich um das zur Erfüllung der vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Anforderungen notwendige Instrument zur effizienten Nutzung des Frequenzspektrums und zur Verhinderung von Störungen zwischen funkgestützten Telekommunikationssystemen und anderen Systemen.Die betreffende Tätigkeit ist somit eine notwendige Vorbedingung für den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zum Mobilfunkmarkt. Sie stellt selbst keine Teilnahme der zuständigen nationalen Behörde an diesem Markt dar. Vielmehr handelt es sich um eine Kontroll- und Regelungstätigkeit in Bezug auf die Nutzung des elektromagnetischen Spektrums, die diesen Behörden ausdrücklich übertragen ist. Es sind nämlich ausschließlich die Wirtschaftsteilnehmer, die, als Inhaber der zugeteilten Rechte, auf dem Markt tätig sind und den fraglichen Gegenstand nutzen, um daraus nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Auch die Tatsache, dass die Zuteilung der streitigen Nutzungsrechte gegen Zahlung eines Entgelts erfolgt, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung der betreffenden Tätigkeit.
Der Gerichtshof stellt infolgedessen fest, dass die Zuteilung von Nutzungsrechten für Frequenzen des elektromagnetischen Spektrums durch die für die Frequenzzuteilung zuständige nationale Regulierungsbehörde im Wege der Versteigerung keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie ist. Diese Tätigkeit fällt daher nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. (EuGH vom 26.6.2007, Rs C-284/04).
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