Der Verwaltungsgerichtshof verwies zunächst auf grundsätzliche Ausführungen in seinen früheren Entscheidungen: Die Abgabenbehörde darf die Rückzahlung der gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgabe verweigern, wenn von ihr nachgewiesen wird, dass die Abgabenlast von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde und die Rückzahlung an den Abgabepflichtigen zu dessen ungerechtfertigter Bereicherung führte. Es kommt also darauf an, ob die Abgabe an den Konsumenten überwälzt oder vom Unternehmer selbst getragen wurde.
Dazu wurden von der Linzer Abgabenbehörde umfangreiche Erhebungen gepflogen; auf das Gutachten der Wirtschaftsuniversität Wien "Getränkesteuerrückvergütung im Lebensmitteleinzelhandel" und das WIFO-Gutachten von Schratzenstaller, "Kriterien zur Überwälzung der Getränkesteuer" wurde Bedacht genommen. Den dadurch gewonnenen Feststellungen ist die Handelskette nicht konkret entgegengetreten. Wenn die Abgabenbehörde nach einer eingehenden betrieblichen Prüfung und Feststellung der konkreten betrieblichen Daten, insbesondere hinsichtlich der Preisauszeichnungen und -gestaltungen bzw. Kostenanalysen, auf die überwiegende Überwälzung der Getränkesteuer auf die Abnehmer geschlossen hat, dann konnte dies vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig erachtet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/16/0199, ausgesprochen, dass das Prinzip der Kosten-Äquivalenz im Bereich der Rückzahlung der Getränkesteuer anzuwenden sein wird. Finden die angefallenen und zu berücksichtigenden Kosten sowie Steuern und dgl. in den Preisen der angebotenen Waren und Dienstleistungen des Betriebes Deckung, dann wird davon ausgegangen werden können, dass auch die Getränkesteuer von den Konsumenten mit dem Preis der erworbenen Getränke getragen wurde. Finden diese Kosten sowie Steuern und dgl. keine Deckung, dann wird davon auszugehen sein, dass unter Anwendung des Prinzips der Kosten-Äquivalenz eine gleichmäßige Kürzung der Aufwendungen zu erfolgen hat und dann ein allenfalls entsprechender Teil der Getränkesteuer nicht als von den Konsumenten, sondern vom Abgabepflichtigen getragen anzusehen ist.
Genau diesem Prinzip wurde hier gefolgt und es wurde eine Relation der Aufwendungen für die Getränkesteuer zum Gesamtverlust der vier Filialen hergestellt. Wenn die Abgabenbehörde einen aliquoten Anteil der Verluste dieses Jahres rückerstattete, dann ist die Handelskette dadurch in ihren Rechten nicht verletzt worden.
Schon in seiner früheren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf ein entsprechendes Urteil des EuGH klargelegt, dass demjenigen der Nachweis eines Schadens obliegt, der behauptet, durch die Erhebung der Getränkesteuer einen wirtschaftlichen Nachteil gehabt zu haben. Zur Frage eines allfälligen Schadens durch die Getränkesteuererhebung hat die Handelskette aber im Abgabenverfahren kein Vorbringen erstattet. Durch die Feststellung der Abgabenbehörde, es sei durch die Erhebung der Getränkesteuer ein Schaden entstanden, der im Ergebnis mit 4 % der entrichteten Getränkesteuer abzugelten sei, ist die Handelskette daher nicht in ihren Rechten verletzt worden.