Dienstleistungsunternehmen, denen mit Bescheiden der Finanzbehörden die begehrte Vergütung verwehrt wurde, hatten sich (ursprünglich) an den Verfassungsgerichtshof gewendet, der seinerseits den EuGH angerufen hatte. Darauf entschied dieser mit Urteil vom 8. November 2001, dass eine teilweise Vergütung dann, wenn sie nur Produktionsbetrieben gewährt wird (und nicht allen Unternehmen), als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 92 EG-Vertrag anzusehen ist. Die bekämpften Bescheiden wurden daraufhin vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 13. Dezember 2001 aufgehoben.
In der Folge stellt die Europäische Kommission mit Entscheidung vom 22. Mai 2002 fest, dass die Beihilfe mit Art. 87 Abs. 3 lit. c des EG-Vertrages vereinbar sei. Ausgehend davon wiesen die Finanzbehörden die Vergütungsanträge der Dienstleistungsunternehmen neuerlich ab.
In den dagegen anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2006/17/0157 und 0158) machte dieser zunächst von der ihm gegebenen Möglichkeit der Aussetzung des Gesetzesvollzuges bei drohenden Massenverfahren Gebrauch (Kundmachung im Bundesgesetzblatt II Nr. 170/2003).
Der Verwaltungsgerichtshof rief sodann neuerlich den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Frage der Vereinbarkeit der Vergütung von Energieabgaben mit dem Gemeinschaftsrecht an, worüber dieser mit Urteil vom 5. Oktober 2006 dahingehend entschied, dass die nationalen Gerichte das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen müssen und keine Maßnahmen treffen dürfen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger führen würde. Bei einer Erstattung einer Abgabe, die - ungeachtet der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 - eine rechtswidrige Beihilfemaßnahme darstellt, wäre es nicht mit dem Gemeinschaftsinteresse vereinbar, eine solche Erstattung zu Gunsten anderer Betriebe anzuordnen, wenn eine solche Entscheidung die Wirkungen dieser (rechtswidrigen) Beihilfe verstärkt, statt sie zu beseitigen.
Ausgehend von dieser nunmehrigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden ab. Dienstleistungsunternehmen könne nach dem Gemeinschaftsrecht eine Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies - entsprechend dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger führen würde.
Die in BGBl. II Nr. 170/2003 kundgemachte Rechtsfrage wurde dahingehend beantwortet, dass ein Bescheid, der nach dem anzuwendenden (nationalen) Energieabgabenvergütungsgesetz die Vergütung von Energieabgaben einem Dienstleistungsunternehmen versagt, nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegensteht.